Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Firma Krischke, Inhaber: Dipl.-Ing. Harald Krischke
Adresse: Oppener Str. 149, 52146 Würselen

1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge der Firma Krischke (im folgenden Auftragnehmer "AN" genannt) mit dem Auftraggeber (im folgenden "AG" genannt). Diesen Bedingungen entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des AG erkennt der AN nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Genehmigung zugestimmt. Individualvereinbarungen bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten diese AGB auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern nur die AGB bei einem vorangegangenen Vertrag einbezogen waren. Soweit diese Bedingungen Regelungen für den kaufmännischen Verkehr enthalten, gelten diese nur gegenüber einem Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sowie gegenüber einer juristische Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. An textlichen Ausführungen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der AN Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der AG der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AN.

2. Preise

Die vereinbarten Preise für zu liefernde Waren verstehen sich "ab Werk" zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten, ohne gesondertes Zubehör, ohne Installation, ohne Schulung und ohne sonstige Nebenleistungen, soweit nicht anders schriftlich vereinbart. Im kaufmännischen Verkehr verstehen sich die Preise zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung. Bei der Erbringung von Dienstleistungen (Installationsleistungen, Support, Beratung, etc.) erfolgt, soweit nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart, eine Vergütung nach Aufwand. Die Abrechnung erfolgt in Arbeitseinheiten je 15 Minuten. Materialaufwand wird gesondert vergütet. Vom AG zu vertretende Wartezeiten des AN werden wie Arbeitszeiten vergütet. Reisekosten sowie alle erforderlichen Nebenkosten sind in der vereinbarten Vergütung nicht enthalten und vom AN gegen Nachweis gesondert zu vergüten. Der AN behält es sich im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen vor, seine Stundensätze unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen anzupassen, höchstens jedoch einmal jährlich. Die Vergütung kann frühestens 6 Monate nach Vertragsschluss erhöht werden. Dem AN steht innerhalb der Ankündigungsfrist das Recht zu, den Vertrag hinsichtlich der von der Erhöhung betroffenen Leistungen mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung zu kündigen.

3. Zahlungsbedingungen

Zahlungen werden, wenn nicht anders vereinbart, mit Erhalt der Rechnung sofort rein netto ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug des AG ist der AN unabhängig von vereinbarten Zahlungszielen berechtigt, sämtliche ausstehenden Forderungen sofort fällig zu stellen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der AG kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die entweder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom AN anerkannt sind.

4. Lieferung - Gefahrübergang - Abnahme

Die Lieferung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk bzw. Lager an die angegebene Lieferadresse. Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen voraus. Vereinbarte Lieferfristen und -termine gelten stets als ungefähr und sind grundsätzlich unverbindlich, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Lieferzeit wird vom Tag des Vertragsschlusses bis zur Mitteilung der Versandbereitschaft berechnet. Alle Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des AG voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Insbesondere behält es sich der AN vor, weitere Leistung zurück zu halten, wenn der AG Rechnungen für bereits erbrachte Teilleistungen nicht leistet. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem AG zumutbar sind. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht bei Lieferung ohne Installation mit der Übergabe der Ware an den Kunden auf den Kunden über. Abweichend hiervon geht die Gefahr im kaufmännischen Verkehr in diesen Fällen auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerks auf den AG über. Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der AN berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere gemäß Ziffer 5, bleiben vorbehalten. In diesem Fall geht zudem die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den AG über, in dem der AG in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den AN, die Lieferung/ Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die dem AN die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat der AN zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder beim Unterlieferanten eintreten. Der AG kann den AN auffordern, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt der AN sich nicht, kann der AG vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der AN wird den AG unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie vorstehend ausgeführt, eintritt. Verlangt der AN nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung/ Leistung, so hat sie der AG innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der AG bestehende Mängel nicht innerhalb dieser Frist schriftlich rügt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen wird.

5. Annahmeverweigerung

Nimmt der AG die gekaufte Ware nicht ab, so ist der AN berechtigt, von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch zu machen. Verlangt der AN Schadensersatz beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der AN einen höheren Schaden nachweist oder der AG nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Für die Dauer des Annahmeverzugs des AG ist der AN berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr des AG bei sich, bei einer Spedition oder einem Lagerhalter einzulagern. Während der Dauer des Annahmeverzugs hat der AG an den AN für die entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 15 Euro zu bezahlen. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der AN einen höheren Schaden nachweist oder der AG nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

6. Eigentumsvorbehalt

Der AN behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Im kaufmännischen Verkehr bleiben die Waren darüber hinaus bis zur vollständigen Begleichung aller Ansprüche des AN aus der Geschäftsverbindung im Eigentum des AN. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der AN berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den AN liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der AN ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des AG - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Der AG ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der AG diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der AG den AN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des AG, soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind. Eine Be- oder Verarbeitung durch den AG erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs gemäß §950 BGB in Auftrag des AN; der AN wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwertes der Vorbehaltsware zum Netto-Fakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des AN gemäß Absatz 1 gilt. Bei Verbindung/ Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem AN gehörenden Waren durch den AG gelten die Bestimmungen der §§947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des AN an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des AG als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der AG dem AN anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der AG verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den AN. Sofern im Einzelfall vereinbart, ist der AG berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem AN jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) der Forderung des AN ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung der Forderung bleibt der AG auch nach Abtretung berechtigt. Die Befugnis des AN, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der AN verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der AG nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann der AN verlangen, dass der AG ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wird die Vorbehaltsware vom AG nach Verarbeitung gemäß Absatz 5 und/ oder 6 zusammen mit anderen dem AN nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 7 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des AN. Übersteigt der Wert der für den AN bestehenden Sicherheiten seine Gesamtforderung um mehr als 10%, so ist der AN auf Verlangen des AG insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des AN verpflichtet.

7. Gewährleistung, Leistungsstörung

  1. Verkauf von Waren
    Der AN verschafft dem AG die Kaufsache frei von Sachmängeln. Ein unerheblicher Sachmangel ist unbeachtlich. Im kaufmännischen Verkehr erfolgt der Verkauf gebrauchter Ware abweichend hiervon unter Ausschluss der Gewährleistung. Vereinbarungen hinsichtlich der Eigenschaften der Ware stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des § 443 BGB dar. Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel. Der AG hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern. Im kaufmännischen Verkehr gilt § 377 HGB. Bei begründeter Mängelrüge ist der AN nach seiner Wahl nur zur Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (gegen Rückgabe der gelieferten Ware) verpflichtet. Im Fall der Nacherfüllung ist der AN verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schließt der AN die Mangelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihm der AG eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist ist der AG berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu Ziffer 8. Der AN ist berechtigt, Nachbesserungsleistungen durch einen vom AN beauftragten Dritten ausführen zu lassen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Im kaufmännischen Verkehr ist die Gewährleistung für den Verkauf gebrauchter Waren ausgeschlossen. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile oder ausgetauschten Waren kann der AG bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. Die Haftung für Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien sowie die Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird durch vorstehende Bestimmungen (insbesondere Absatz 7) nicht berührt. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen bzw. Gewährleistungsfristen.
  2. Dienstleistungen
    Soweit die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht wurde und der AN dies zu vertreten hat, wird der AN die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den AG innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des AG, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, auch innerhalb einer vom AG ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der AG berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall hat der AN Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der AG innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der AN hat Anspruch auf die Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der AG innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. Hinsichtlich der Haftung des AN gilt Ziffer 8.

8. Haftung

In allen Fällen, in denen der AN aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet er wie folgt:
Für Sach- und Vermögensschäden bis zu maximal dem Betrag, der durch die bestehende Haftpflichtversicherung der AN gedeckt ist. Die Haftung des AN steht unter der Bedingung einer entsprechenden Deckungsbestätigung der Versicherung. Die Höhe der Deckungssummen wird der AN dem AG auf Wunsch mitteilen. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem AG. Bei Verlust von Daten haftet der AN nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den AG für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des AN tritt diese Haftung nur ein, wenn der AG unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer Haftung für Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Unberührt bleibt die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzt. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten(= Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf); die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen von Satz 1 und 2 dieses Absatzes auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit nach den vorstehenden Regelungen eine Haftung des AN ausgeschlossen ist, gilt dies auch zugunsten der Mitarbeiter des AN bei einer direkten Inanspruchnahme durch den AG.

9. Besondere Regelungen für Beratungs-Verträge

Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen des AN sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem AG erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden. Auf Verlangen des AG hat der AN Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen bzw. nach Ausführung des Auftrags durch einen schriftlichen Bericht Rechenschaft abzulegen, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergibt. Soll der AN einen umfassenden, schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden. Der AN führt alle Arbeiten durch qualifiziertes Personal nach dem aktuellen Stand der Technik und mit größter Sorgfalt sowie stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des AG bezogen durch. Der AN ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder vom AG gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung von Unterlagen, die der AG dem AN übergibt, haftet nur der AG. Der AN ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Benutzung zu überprüfen. Sollte der AN aufgrund der Benutzung solcher Unterlagen von Dritten auf Unterlassung oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so stellt der AG den AN von allen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise. Soweit nicht anders vereinbart, kann der AN sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen. Der AG steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom AN gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des AN im Einzelfall publiziert werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem AG verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Alle Rechte, insbesondere die urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Arbeitsergebnissen, stehen im Verhältnis der Parteien ausschließlich dem AN zu. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, überträgt der AN dem AG das nur durch Absatz 1 eingeschränkte, im übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, einfache und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen. Der AN ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des AG, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des AG erfolgen. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Informationen und Daten, die der AN aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenlegen muss oder die dem AN bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der AN zu vertreten hat, oder die dem AN von einem Dritten rechtmäßigerweise ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt werden oder die vom AN nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder die vom AG zur Bekanntmachung schriftlich frei gegeben worden sind.

10. Schutzrechte Dritter

Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, ist der AN verpflichtet, die Leistung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden "Schutzrechte") zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom AN erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferung gegen den AG berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der AN innerhalb der Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 7 Absatz 7 wie folgt:

  1. Der AN wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die vereinbarten Dienstleistungsergebnisse so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen der vereinbarten Dienstleistung in für den AG zumutbarer Weise entsprechen, oder den AG von Lizenzgebühren gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen. Gelingt dies dem AN zu angemessenen Bedingungen nicht, wird er dies dem AG mitteilen und ihm die Nutzung ab einem bestimmten Zeitpunkt untersagen. Der AG ist verpflichtet, die Dienstleistungsergebnisse an den AN zurückzugeben. Der AN wird in diesem Fall die entrichtete Vergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung berücksichtigenden Betrages zurückzahlen.
  2. Die Pflicht des AN zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 8.
  3. Voraussetzung für die Haftung des AN ist, dass der AG den AN von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkannt und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen, entweder dem AN überlässt oder nur im Einvernehmen mit dem AN führt. Stellt der AG die Nutzung der Dienstleistungsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Ansprüche des AG sind ausgeschlossen, sofern er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des AG sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AG, durch eine vom AN nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom AG verändert oder zusammen mit nicht vom AN gelieferten Produkten eingesetzt wird. Weitergehende Ansprüche des AG wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen.

11. Vertragslaufzeit und Kündigung

Supportverträge sowie andere Dauerschuldverhältnisse haben, soweit nicht anderweitig vereinbart, eine Mindestlaufzeit von 6 Monaten ab Vertragsbeginn. Danach verlängert sich der Vertrag auf unbefristete Zeit und kann von beiden Parteien mit einer Frist von 7 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

12. Abtretung

Der AN ist berechtigt, seine Forderungen abzutreten. Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem AN dürfen vom AG nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AN abgetreten werden.

13. Erfüllungsort - Gerichtsstand - anwendbares Recht

Für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie als Gerichtsstand der Sitz des AN vereinbart; der Verkäufer ist jedoch berechtigt, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des AG zu klagen. Hat der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, ist Gerichtsstand der Sitz des AN. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des AG im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des AN gegenüber dem AG dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14. Geheimhaltung und Datenschutz

AN und AG sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Der AN sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem AG auf Verlangen nachzuweisen. Der AG sorgt dafür, dass dem AN alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden. Vor Übergabe eines Datenträgers an den AN stellt der AG die Löschung schutzwürdige Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist.

15. Sonstiges

Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen also solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollten einzelne dieser Bedingungen oder einzelne Bestimmungen des Vertrages nichtig oder unwirksam sein oder zwischen AN und AG einvernehmlich nicht durchgeführt werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden die Parteien eine Regelung finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am ehesten gerecht wird.

Stand: 06/2012

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